Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hessenaue e.V.

§1

Name, Sitz und Rechtsform

1.   Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Hessenaue e.V." Im folgenden Verein genannt.

2.   Der Sitz des Vereines ist Trebur- Hessenaue

3.   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e.V." im Namen.

§2

Aufgaben

1.   Der Verein hat die Aufgaben,

a)     bei den Einwohnern der Gemeinde die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschaden sowie für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen,

b)    der Gemeinde Personen zu benennen, die hierzu bereit sind,

c)     das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen,

d)    insbesondere die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich für den Brandschutz freiwillig zur Verfügung zu stellen, zu wecken,

e)     der Unterhaltung dienende Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, und damit die Öffentlichkeit auf die freiwillig übernommene und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen,

f)     sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde zu beteiligen,

g)    im Rahmen der Organisation der Freiwilligen Feuerwehren für die Weiterentwicklung des Brandschutzes einzutreten,

h)     mit der Gemeinde in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach besten Kräften zu unterstützen.

2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.   Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.


 

§3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Der Verein gliedert sich in,

a)     die Mitglieder der Einsatzabteilung

b)    die Mitglieder der Jugendfeuerwehr

c)     die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung; In die Ehren- und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.

d)    Ehrenmitglieder; Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

e)     fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, Vornamen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten, bei Minderjährigen zusätzlich die vollständigen Namen der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Be­scheid ist mit Gründen zu versehen. Gegen einen ablehnenden Be­schied kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwer­de ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Be­scheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds;

b)     durch freiwilligen Austritt;

c)     durch Ausschluss aus dem Verein.

       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­derjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu­lässig.

       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands durch den Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vor­standssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

2.      Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder-Versammlung mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

3.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu leisten.

§7

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder und die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind von der Beitragspflicht befreit.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand

c)   die Jugendfeuerwehr

§9

Mitgliederversammlung

Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Auf­gaben:

1.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

2.  Wahl der Rechnungsprüfer

3.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

4.  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge

5.  Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern

6.  Satzungsänderungen

7.  Auflösung des Vereins

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist innerhalb des 1. Quartals abzuhalten.

§10

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Ver­sammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vor­standsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, be­stimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, schriftlich und geheim vorgenommen. Auf Antrag kann die Abstimmung per Handzeichen durchgeführt werden wenn mehr als 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Antrag zustimmen. 1. und 2. Vorsitzender werden stets geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimment­haltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Sat­zung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abge­gebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand

Vorstand im Sinne der § 26 ff BGB sind der 1. und der 2. Vorsit­zende. Sie sind jeder einzeln vertretungsberechtigt.

1.   Dem Vereinsvorstand gehören an:

              der 1. Vorsitzende

               der 2. Vorsitzende

               der Schriftführer

               der Kassenwart

              der Pressewart

               der Jugendwart

               bis zu 3 Beisitzer

              dem Vorstand gehören ferner an

                            der Wehrführer, der von der Einsatzabteilung gewählt wird

                            der Gerätewart, der von der Einsatzabteilung gewählt wird

                            ein Vertreter der Gruppenführer, der vom Vorstand berufen wird

                            ein Vertreter des Vergnügungsausschusses, der vom Vorstand berufen wird

                            ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, der vom Vorstand berufen wird

                            der Jugendgruppenleiter, der von der Jugendfeuerwehr gewählt wird

              sie haben im Vorstand beratende Stimmen                            

2.  Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wieder­wahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so gilt die Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neu­wahl im Amt.

3.   Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, so­weit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewie­sen sind. Er kann Fachausschüsse und Berater berufen.

4.  Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er kann auf Antrag mindestens zweier an­derer Vorstandsmitglieder einberufen werden. In jedem Fall ist ei­ne Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschie­nen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

5.  Im Regelfall leitet der 1. Vorsitzende die Sitzung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§13 Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit selbständig.

Die Jugendfeuerwehr ist ein eigenes Organ. Sie gibt sich eine Jugendordnung und wählt gemäß dieser einen Vorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder. Der gewählte Vorsitzende ist Jugendgruppenleiter und Vorstandsmitglied mit beratender Stimme.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres ist ein Kassenbericht anzufertigen. Der Jahresabschluss ist den gewähl­ten Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu ein­berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Be­schluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

1.   Die Auflösung wird 6 Monate nach der  Beschlussfassung wirksam.

2.   Der Vorstand des Vereins entscheidet nach der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom

08.November 2001 außer Kraft.

Zur besseren Lesbarkeit ist diese Vereinssatzung in männlicher Form abgefasst. Für weibliche Mitglieder gilt sie sinngemäß.

Hessenaue, den 09. März 2008